AUSZUG
AUS ÖNORM B 2502-1
7 Betrieb und Wartung
7.1.2 Wartung
Die Wartung umfasst alle Tätigkeiten, die eine dauernde Funktionstüchtigkeit
und die geforderte Reinigungsleistung sicherstellen. Sie kann nur durch
geschultes und sachkundiges Personal durchgeführt werden. Steht kein
Klärfachpersonal zur Verfügung, so ist ein Wartungsvertrag
abzuschließen.
7.3 Biologische Stufe
7.3.1 Belebungsanlage
7.3.1.1 Betriebskontrolle
Tägliche
Kontrolle:
• Prüfung, ob die Anlage in Betrieb ist.
Wöchentliche Kontrolle:
•
Ablesen der Zählerstände der Betriebsstundenzähler der
maschinellen Einrichtungen und der sonstigen Anzeigeinstrumente und Eintragung
in das Betriebsbuch;
• Prüfung
des Lufteintrages in das Belebungsbecken.
Monatliche
Kontrolle:
•
Bestimmung des Schlammvolumens im Belebungsbecken;
Bei Anlagen ohne Vorklärung: Überprüfung der vorgeschalteten
Anlage zur Grobstoffabscheidung
und gegebenenfalls Entsorgung der Grobstoffe.
Reinigungswirkung
Bei Anlagen nach dieser ÖNORM können bei üblichem Abwasser
und ordnungsgemäßer Wartung folgende – von der Behörde
im Allgemeinen geforderte – Grenzwerte eingehalten werden:
absetzbare
Stoffe |
0,3
ml/l |
BSB5 |
25
mg/l |
-
CSB |
90
mg/l |
TOC |
30
mg/l |
NH4-N
(bei Abwassertemperaturen >12° C) |
10
mg/l |
9 Überprüfung der Reinigungswirkung
9.1. Überprüfung durch den Betreiber
Einmal monatlich hat der Betreiber
• den Ablauf der Anlage durch Sichtkontrolle auf Trübung,
Schlammabtrieb und Verfärbung zu prüfen und
• mittels Teststreifen den Gehalt an NH4-N
im Ablauf zu ermitteln.
9.2. Überprüfung durch eine unabhängige Stelle
9.2.1 Überprüfungsstelle
Der Betreiber hat eine unabhängige, behördlich anerkannte Stelle
(z.B. Sachverständige, Ziviltechniker, Technische Büros, Abwasserverbände)
mit der regelmäßigen Überprüfung der Kläranlage
zu beauftragen. Sofern die Wartungsfirma dazu befugt ist, kann auch diese
die Überprüfung durchführen.
9.2.2 Häufigkeit der Überprüfung
Der Ablauf der Anlage ist mindestens einmal jährlich auf Ammoniumstickstoff
(NH4-N) und auf einen der Summenparameter BSB5 oder CSB oder
TOC, der aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Stichprobe zu bestimmen
ist, zu untersuchen. Die Grenzwerte der genannten Summenparameter gelten
auch ohne ihre Bestimmung als eingehalten, wenn der Gehalt an NH4-N
unter 5 mg/l liegt.
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