AUSZUG AUS ÖNORM B 2502-1

7 Betrieb und Wartung

7.1.2 Wartung
Die Wartung umfasst alle Tätigkeiten, die eine dauernde Funktionstüchtigkeit und die geforderte Reinigungsleistung sicherstellen. Sie kann nur durch geschultes und sachkundiges Personal durchgeführt werden. Steht kein Klärfachpersonal zur Verfügung, so ist ein Wartungsvertrag abzuschließen.

7.3 Biologische Stufe
7.3.1 Belebungsanlage
7.3.1.1 Betriebskontrolle


Tägliche Kontrolle:
  • Prüfung, ob die Anlage in Betrieb ist.

Wöchentliche Kontrolle:
  • Ablesen der Zählerstände der Betriebsstundenzähler der maschinellen Einrichtungen und der sonstigen Anzeigeinstrumente und Eintragung in das Betriebsbuch;
  • Prüfung des Lufteintrages in das Belebungsbecken.

Monatliche Kontrolle:
  • Bestimmung des Schlammvolumens im Belebungsbecken;

Bei Anlagen ohne Vorklärung: Überprüfung der vorgeschalteten Anlage zur Grobstoffabscheidung
und gegebenenfalls Entsorgung der Grobstoffe.

Reinigungswirkung
Bei Anlagen nach dieser ÖNORM können bei üblichem Abwasser und ordnungsgemäßer Wartung folgende – von der Behörde im Allgemeinen geforderte – Grenzwerte eingehalten werden:

absetzbare Stoffe
0,3 ml/l
BSB5
25 mg/l
- CSB
90 mg/l
TOC
30 mg/l
NH4-N (bei Abwassertemperaturen >12° C)
10 mg/l

9 Überprüfung der Reinigungswirkung

9.1. Überprüfung durch den Betreiber

Einmal monatlich hat der Betreiber
  • den Ablauf der Anlage durch Sichtkontrolle auf Trübung, Schlammabtrieb und Verfärbung zu prüfen und
  • mittels Teststreifen den Gehalt an NH4-N im Ablauf zu ermitteln.

9.2. Überprüfung durch eine unabhängige Stelle


9.2.1 Überprüfungsstelle

Der Betreiber hat eine unabhängige, behördlich anerkannte Stelle (z.B. Sachverständige, Ziviltechniker, Technische Büros, Abwasserverbände) mit der regelmäßigen Überprüfung der Kläranlage zu beauftragen. Sofern die Wartungsfirma dazu befugt ist, kann auch diese die Überprüfung durchführen.

9.2.2 Häufigkeit der Überprüfung

Der Ablauf der Anlage ist mindestens einmal jährlich auf Ammoniumstickstoff (NH4-N) und auf einen der Summenparameter BSB5 oder CSB oder TOC, der aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Stichprobe zu bestimmen ist, zu untersuchen. Die Grenzwerte der genannten Summenparameter gelten auch ohne ihre Bestimmung als eingehalten, wenn der Gehalt an NH4-N unter 5 mg/l liegt.